Für die ersten zwei Monate bezog er ein möblierte Wohnung und danach eine unmöblierte. Für die Reise zur möblierten Wohnung wurde von der Arbeitsagentur zunächste die Bahnfahrt bezahlt. Daneben erstattete sie die Kosten für den Transport von Umzugsgut zur möblierten Wohnung. Des Weiteren gewährte die Arbeitsagentur einen Zuschuss für die doppelte Haushaltsführung der ersten zwei Monate, lehnte jedoch für die nachfolgende Zeit jeden weiteren Zuschuss für die nachfolgende Zeit ab. Dagegen legte unser Kollege Widerspruch ein und machte geltend, dass die Voraussetzungen für zwei weitere Monate vorlägen. Dieser Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass mit dem Umzug in die möblierte Wohnung eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr notwendig sei. Dass seine Ehefrau nicht sofort nachgezogen sei habe er zu vertreten. Hiergegen klagte unser Mitglied vor dem "Sozialgericht München" und machte geltend, dass seine Ehefrau nicht sofort hatte nachziehen können, da diese noch ein Praktikum im Rahmen Ihres Studiums absolvierte und dafür am alten Wohnort verbleiben musste. Das Sozialgericht entschied für den Kläger, weil es aufgrund der dreimonatigen Kündigungsfrist gar nicht möglich gewesen wäre, die alte Wohnung früher aufzugeben. Da es sich bei den Mobilitätsbeihilfen um Ermessensentscheidungen handelt, besteht kein direkter Rechtsanspruch. Somit konnte die Arbeitsagentur lediglich dazu verurteilt werden erneut "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" zu entscheiden. Diese erneute Entscheidung hatte schließlich den gewünschten Erfolg.
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