1.12.2011

Tellerwäscher wehrt sich vor Gericht

Die FAU Frankfurt vertrat die Interessen eines Genossen vor dem Arbeitsgericht. Es ging um zwei Kündigungen, bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Dem auf 400 € Basis beschäftigten Tellerwäscher war zusammen mit dem gesamten Restaurantpersonal aufgrund einer vermeintlichen Betriebsauflösung gekündigt worden. Nach Gesprächen mit Genossen_innen klärte sich allerdings, dass die Gaststätte einfach nur von neuen Besitzern wie bisher weitergeführt wird. Nach § 613a ist das keine Geschäftsaufgabe, sondern ein Betriebsübergang.

Die zweite Kündigung wurde im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall ausgesprochen. Ein scharfes Messer im Spülbecken hatte ein Schnittwunde an der Hand des Tellerwäschers verursacht. Die Wunde musste genäht werden.Wenige Tage nach dem Arbeitsunfall sprach das Gewerkschaftsmitglied die beiden Chefs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub an, woraufhin dem seit über einem Jahr dort Beschäftigten spontan fristlos gekündigt wurde und er außerdem noch Hausverbot erteilt bekam.

Beim Gütetermin zeigte der Richter durchaus Sympathien für den Kläger und bedauerte, wie selten geringfügig Beschäftigte ihre Rechte am Arbeitsplatz beanspruchen würden. Er prognostizierte außerdem den Erfolg aller Klagepunkte im Falle eines erstinstanzlichen Verfahrens. Gegen Ende der Güteverhandlung wurde dann leider deutlich, dass der Richter auf Grund des geringen zu Grunde liegenden Lohnes, der ja im wesentlichen die Höhe der zur Debatte stehenden Abfindung bestimmt, keinerlei Interesse an weiteren Gerichtsterminen und einem Verfahren hatte.

Sein Vergleichsvorschlag empfahl Lohnfortzahlung bis zum Tag der Güteverhandlung, die monetäre Abgeltung der Urlaubsansprüche und eine Abfindung von einem Monatslohn, was ungefähr auf 850€ hinauslief. Dagegen wehrten sich die beiden Arbeitgeber mit allen nur möglichen Tricks. Um das Geld möglichst schnell zu erhalten, einigte sich der Kläger schlussendlich auf einen sofort zu zahlenden Betrag in Höhe von 650 €.

Festzustellen bleibt, dass auch in diesem Verfahren, die in Deutschland existente Klassenjustiz zu Tage trat. Ob ein Richter ein erstinstanzliches Verfahren für sinnvoll oder weniger sinnvoll erachtet hängt im wesentlichen von der Höhe des zu Grunde liegende Lohnes ab und nicht von der Berechtigung der Klagepunkte und der Aussicht auf einen positiven Ausgang des Verfahrens für den Kläger. Trotzdem hat sich gezeigt, dass es selbst für geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen kein Problem darstellt, sich gegen ihre Ausbeutung gerichtlich zur Wehr zu setzen.

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