12.21.2010

BAG erklärt CGZP-Leiharbeitstarifverträge für unwirksam

Seit SPD und Grüne im Jahr 2003 alle Beschränkungen in der Leiharbeit beseitigt haben, ist die Zahl der Menschen, die von Leihfirmen auf dem Markt vermietet werden, von 300.000 auf 900.000 (2010) gestiegen. Viele von ihnen wurden von den Arbeitsagenturen gezwungen, sich von den Menschenhändlern für Niedriglöhne vermieten zu lassen. LeiharbeiterInnen verdienen im Schnitt 30% weniger als ihre KollegInnen bei den Entleihfirmen. Eine Ursache für die Dumpinglöhne waren die Gefälligkeitstarifverträge der Christlichen Gewerkschaften.


Am 14. Dezember hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkannt (Az: 1 ABR 19/10). Damit sind alle Tarifverträge unwirksam, die von der CGZP alleine abgeschlossen wurden. Das schriftliche Urteil des BAG liegt noch nicht vor.

Sofortiger Rechtsanspruch auf „equal pay“

Alle LeiharbeiterInnen, für die die jetzt unwirksamen Tarifverträge galten, oder in deren Arbeitsverträgen auf diese Bezug genommen wird, haben ab sofort einen Rechtsanspruch darauf, nach den gültigen Tarifverträgen, oder sonstigen Regelungen der Entleihfirmen bezahlt und behandelt zu werden. Selbstverständlich gehören dazu neben dem normalen Lohn auch Zulagen, variable Zuschläge, Prämien usw. Außerdem können die betroffenen LeiharbeiterInnen ggf. rückwirkend für die vergangenen 3 Jahre Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen (s.u.).

Betroffen sind Beschäftigte, die in den vergangenen Jahren unter den CGZP-Tarifverträgen z.B. mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) oder dem Bundesverband Deutscher Dienstleistungsunternehmen e.V. (BDV) arbeiten mußten. Außerdem all jene, in deren Arbeitsverträgen auf diese Tarifverträge Bezug genommen wurde.

Der rechtliche Hintergrund

Schon in den Vorinstanzen hatten das Arbeitsgericht Berlin und das LAG Berlin-Brandenburg festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat das BAG jetzt abgewiesen.

In seiner Pressemitteilung begründet das BAG seine Entscheidung damit, dass Tarifverträge auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden können.
Die CGZP ist aber keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 Tarifvertragsgesez (TVG), weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

200.000 - 300.000 LeiharbeiterInnen hoffen auf Nachzahlungen

Wenn kein gültiger Tarifvertrag für ein Leiharbeitsverhältnis angewandt wurde, gilt für die betroffenen LeiharbeiterInnen, dass Vereinbarungen, die sie für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechter stellen, als die vergleichbaren Beschäftigten im Betrieb, unwirksam sind.

Gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) §10 (4) können LeiharbeiterInnen in diesem Fall (Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 ) vom Verleiher die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.

LeiharbeiterInnen, die nach CGZP-Tarif bezahlt wurden, haben damit Anspruch auf die gleichen tariflichen Bedingungen wie die Stammbelegschaften. Je nach angewandtem Tarif- oder Arbeitsvertrag besteht daher für viele Beschäftigte die Möglichkeit, die Differenz an Lohn, Zulagen, Urlaubstagen etc rückwirkend geltend zu machen.

Da die CGZP-Tarifverträge (zumindest die bis 2009 abgeschlossenen) wegen Tarifunfähigkeit nichtig sind, sind auch dort festgelegte Ausschlussfristen nichtig. Die Geltendmachung der Ansprüche kann daher vermutlich bis zu 3 Jahre (§ 195 BGB) rückwirkend erfolgen!
Alle LeiharbeiterInnen sollten zügig prüfen ob in ihren Arbeitsverträgen auf die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft CGZP Bezug genommen wird und ggf Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Achtung miese Tricks

Seit 01. Januar 2010 haben neben der Tarifgemeinschaft CGZP auch die Pseudogewerkschaften CGM, DHV und GÖD die Tarifverträge in der Leiharbeit mit unterschrieben. Ob diese neuen Tarife vom BAG Urteil mit erfasst werden ist noch nicht bekannt, es ist aber zu erwarten, dass sie erstmal weiter gültig sind.

CGZP und DGB-Tarifgemeinschaft

Die CGZP hat mit etwa 1.600 Firmen der Verbände AMP und BVD, aber auch mit kleinen Verleihern Tarifverträge abgeschlossen, die für zwei- bis dreihunderttausend LeiharbeiterInnen angewendet wurden. Von den rund 800.000 LeiharbeiterInnen, die im Jahr 2008 in Deutschland im Durchschnitt beschäftigt waren, waren nach Angaben der FAZ 1.383 Personen Mitglieder der Christlichen Gewerkschaften der CGZP.

Für rund 500.000 heutige LeiharbeiterInnen gelten nicht die Tarifverträge der CGZP, sondern die Deals, die die DGB-Tarifgemeinschaft mit den beiden großen Menschenhändlerverbänden iGZ und BZA abgeschlossen hat. Diese Tarifverträge sind an manchen Punkten minimal besser, d.h. die Dumpinglöhne sind teilweise um einige Cent pro Stunde höher. Der Mitgliederstand der DGB-Gewerkschaften in der Leiharbeit dürfte sich aber aus gutem Grund ebenfalls im mikroskopischen Bereich bewegen.

Mindestlohn – die (er)Lösung?

Von dem BAG Urteil gegen die CGZP profitieren diese LeiharbeiterInnen nicht, denn erst in diesem Jahr hat die DGB-Tarifgemeinschaft ihre eigenen Dumpingverträge verlängert. Umso absurder ist die vorgetragene Freude von verdi- und DGB Funktionären. Sie haben - selbst wenn sie es wollten - keine Möglichkeit mehr, die Leiharbeitsindustrie durch die Verweigerung eines Tarifabschlusses zu „equal pay“ und „equal treatment“ zu zwingen. Auch wenn sie ihre Tarifverträge jetzt fristgerecht kündigen würden, würden diese nachwirken, Jahr für Jahr, wie in Stein gemeißelt. So ist es kein Wunder, dass von DGB, verdi und IG Metall schon seit längerem ein Mindestlohn für die Leiharbeitsindustrie gefordert wird. Es wäre ein Ausweg aus ihrem selbst verschuldeten Dilemma – allerdings auf Kosten der LeiharbeiterInnen. Denn ein staatlich verordneter Mindestlohn wird immer weit unter den Löhnen und Arbeitsbedingungen in den Entleihfirmen liegen und damit das Gegenteil von „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ sein. Es wäre die Fortsetzung der Massendiskriminierung unter anderem Namen.

Für die Gewerkschaften der FAU gilt weiterhin, dass wir den gewerblichen Menschenhandel für ein Verbrechen halten und die umgehende Abschaffung der Leiharbeit fordern!

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